Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sojka Solutions Sondermaschinen & Anlagenbau GmbH
(Stand: August 2020)
A. Allgemeines
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten für alle zwischen der Sojka Automation GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“) geschlossenen Verträge. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den folgenden Teilen:
- Teil A: „Allgemeines“
- Teil B: „Verkauf von Sachen“
- Teil C: „Automation solution“
- Teil D: „Dienstleistungen“
1.3. Die allgemeinen Bestimmungen von Teil A gelten für alle Verträge. Die Bestimmungen der weiteren Teile B bis D gelten dann, wenn es sich um den Verkauf von Sachen (B), Automation solution (C) und/oder das Erbringen von Dienstleistungen (D) handelt.
1.4. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet „Sachen“ alle Produkte, Artikel oder andere Leistungen, einschließlich Software oder andere Ergebnisse geleisteter Dienste, die nicht ausschließlich aus Dienstleistungen bestehen und vom oder im Namen des Auftragnehmers gemäß dem jeweiligen Vertrag zu liefern sind; „Dienstleistungen“ sind alle Aktivitäten mit Ausnahme der Lieferung von Sachen, die vom oder im Namen des Auftragnehmers gemäß dem Vertrag zu erbringen sind, und die Begriffe „Sachen“ und „Dienstleistungen“ sind dementsprechend zu interpretieren; „Automation solution“ bezeichnet eine Gesamtlösung der Automatisierung des Auftraggebers, die aus einer Kombination von Sachen und Dienstleistungen besteht; und Sachen, Dienstleistungen und Automation solution werden gemeinsam oder einzeln als „Vertragsgegenstand“ bezeichnet.
1.5. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen eines Vertrages und den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die vertraglichen Bestimmungen Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen in Teil A und einem anderen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen in dem anderen Teil Vorrang.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers werden unverbindlich abgegeben. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Ein Vertragsangebot des Auftragnehmers ist zwei (2) Wochen nach dessen Zugang gültig. Eine abweichende Gültigkeit ist schriftlich zu erfassen. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus einer Beratung und Informationen des Auftragnehmers ableiten, die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag bzw. das Angebot beziehen.
2.2. Um eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung zu ermöglichen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Anfrage und, soweit geboten, auch unaufgefordert rechtzeitig für die Vertragserfüllung erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen verantwortlich. Der Auftragnehmer erfüllt seine vertraglichen Pflichten auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Informationen.
2.3. Die Sachen werden mit Bedienungsanleitungen, Gebrauchsanweisungen oder vergleichbarem Dokumentationsmaterial geliefert. Diese Dokumente sind Bestandteil des Vertrages. Wenn sich bei der Benutzung herausstellt, dass diese Dokumente fehlen, hat der Auftraggeber sie beim Auftragnehmer anzufordern.
2.4. Der Auftraggeber hat die in Ziffer 2.3 (Teil A) genannten Dokumente vor der Benutzung der Sachen sorgfältig zu lesen, die mit der Arbeit mit den Sachen betrauten Personen dazu zu verpflichten, dies ebenfalls zu tun, und die Sachen diesen Dokumenten entsprechend zu benutzen bzw. benutzen zu lassen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, soweit der Auftraggeber die in dieser Ziffer genannten Pflichten nicht erfüllt.
2.5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Sachen im Hinblick auf Konstruktion, Material und/oder Ausführung abzuändern, sofern dadurch die vertraglich vereinbarte Sache nicht wesentlich verändert wird.
2.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verwendung von Beratungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom oder im Auftrag des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber hat den dem Auftragnehmer entstandenen Schaden einschließlich aller Kosten für die Abwehr dieser Ansprüche zu ersetzen.
3. Preise
3.1. Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gelten die im Angebot genannten Preise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Darüber hinaus verstehen sich die Preise zuzüglich Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Be- und Entladen und die Mitwirkung an den Zollformalitäten.
3.2. Die Preise im Angebot und/oder Vertrag basieren auf der Lieferung ab Werk (EXW) gemäß den Incoterms 2010 am Standort des Auftragnehmers. Wenn der Auftraggeber den Standort des Auftragnehmers nicht akzeptiert, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Auftragnehmer bei der Erstellung des Angebots für den Auftraggeber entstehen.
3.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die Kosten nach Ablauf von drei (3) Monaten nach Vertragsschluss für die Durchführung des Auftrags erhöhen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Zahlungsfristen sind endgültige Fristen. Der Auftraggeber hat Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist vollständig und ohne Verrechnungen oder Aussetzung zu begleichen. Wenn keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt eine Zahlungsfrist von vierzehn (14) Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung.
4.2. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Sache bleibt das Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung mit etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.
4.3. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4. Sobald der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist, werden Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zudem hat der Auftraggeber etwaige außergerichtlichen Inkassokosten zu zahlen. Zahlungen werden zuerst zur Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten angerechnet und dann zur Begleichung der Hauptforderung. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
4.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, wird alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrages schuldet oder schulden wird, sofort fällig und zahlbar, wenn:
(i) ein Zahlungstermin überschritten wurde
(ii) über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
(iii) Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden
(iv) der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird
(v) der Auftraggeber (natürliche Person) eine gesetzliche Schuldensanierung beantragt, unter Betreuung steht oder verstirbt.
4.6. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht bzw. der Pflicht zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nach, kann der Auftragnehmer von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Auftragnehmer unbenommen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an der Sache, die er auf Verlangen des Auftragnehmers sofort herauszugeben hat. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer hiermit im Voraus, die Räumlichkeiten oder das Grundstück zu betreten, um den Vertragsgegenstand in Besitz zu nehmen. Alle durch die Inbesitznahme entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
4.7. Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer das Recht, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Schulden von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. Des Weiteren hat der Auftragnehmer das Recht, seine Schulden gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegen verbundene Unternehmen des Auftraggebers im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu verrechnen.
5. Lieferbedingungen und Lieferzeit
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2010 am Standort des Auftragnehmers. Die vom Auftragnehmer genannten Liefertermine und Lieferfristen gelten als annähernd und sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
5.2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer baldmöglichst mit. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sache bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.3. Wenn der Auftraggeber im Falle einer Inzahlungnahme die einzutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache behält, verbleibt das Risiko der einzutauschenden Sache beim Auftraggeber, bis er die Sache in den Besitz des Auftragnehmers überführt hat. Wenn der Auftraggeber die einzutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.
5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag in Teillieferungen zu erfüllen, soweit dies aufgrund der Art und Weise der Lieferung geboten ist.
6. Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr des Verlustes, der Zerstörung oder Beschädigung der Sachen geht mit Zugang der Bereitstellungsmitteilung zur Abholung durch einen Spediteur bzw. Frachtführer, einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten oder den Auftraggeber selbst auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, bspw. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernimmt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Anzeige des Auftragnehmers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Versand der Sache übernimmt. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Gefahr des Verlustes, der Zerstörung oder Beschädigung der Sache ab Übergabe an die Transportperson.
6.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers in einem solchen Fall entsprechende Versicherungen abzuschließen.
7. Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine nach dem Ermessen des Auftragnehmers ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu stellen, soweit in der Person des Auftraggebers ein Umstand vorliegt, der erwarten lässt, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen wird. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und vom Auftraggeber Schadensersatz für die eigenen Schäden zu verlangen.
7.2. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen des Auftragnehmers, auch wenn er sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
7.3. Solange gelieferte Sachen unter Eigentumsvorbehalt stehen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, diese zu belasten oder zu veräußern.
7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Beim Abschluss der zuvor bezeichneten Versicherungen für die Vorbehaltsprodukte hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Auftragnehmer abzutreten.
7.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, hat er das Recht, die gelieferten Sachen zurückzuholen. Der Auftraggeber hat vorbehaltslos hieran mitzuwirken.
7.6. Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er vom Auftraggeber aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird, sowie an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder haben könnte.
8. Wartung
Der Auftraggeber hat Wartungs-, Reparatur- und vergleichbare Arbeiten ausschließlich vom Auftragnehmer ausführen zu lassen, außer wenn ausdrücklich schriftlich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde. In diesem Falle gelten die Bestimmungen in Teil D: „Dienstleistungen“.
Inbetriebnahme
8.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind die (Kosten der) Montage, Installation, Inbetriebnahme und dafür erforderlichen Materialien nicht im Vertrag inbegriffen. Auch die Kosten für Transport, Versicherung, Hubarbeiten, das kurzfristige Leihen von Vorrichtungen und ähnliche Leistungen sind nicht im Preis inbegriffen, sofern nicht anders vereinbart.
8.2. Der Auftragnehmer ist nicht für eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen verantwortlich.
8.3. Wenn in dem Vertrag vereinbart wurde, dass die Montage, der Aufbau und/oder die Inbetriebnahme (ganz oder teilweise) vom Auftragnehmer vorgenommen wird, hat der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr jederzeit alle vom Auftragnehmer verlangte Unterstützung zu bieten und Materialien bereitzustellen.
9. Geistiges Eigentum
9.1. Kein Vertrag begründet die Übertragung geistiger Eigentumsrechte. Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, Entwerfer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages hervorgebrachten Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat deshalb das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Design anzumelden.
9.2. Der Auftraggeber erhält an den ihm vom Auftragnehmer bereitgestellten Materialien wie Gutachten, Berichten, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Software usw. das nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, diese Materialien während der Vertragslaufzeit für eigene, interne Zwecke zu benutzen.
9.3. Der Auftraggeber garantiert, dass die Sachen und sonstigen Materialien, die er dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, die Rechte Dritter nicht verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Behauptung frei, dass die Bereitstellung von Sachen und/oder sonstigen Materialien seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer die Rechte dieser Dritten verletzt, und wird den Auftragnehmer diesbezüglich schadlos halten.
9.4. Die Rechte an den in Ziffer 9.1 (Teil A) genannten Informationen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber Kosten für deren Herstellung in Rechnung gestellt wurden. Diese Informationen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten zur Einsichtnahme überlassen werden.
9.5. Der Auftraggeber hat die ihm gemäß Ziffer 10.1 (Teil A) zur Verfügung gestellten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückzugeben.
9.6. Wenn die vom Auftragnehmer zu liefernde Sache und/oder Leistung (teilweise) aus der Lieferung von Computerausrüstung besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber weitergegeben. Der Auftraggeber erhält lediglich zum Zwecke der normalen Nutzung und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Sache eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, diese Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu vergeben. Wenn der Auftraggeber die Sache an einen Dritten verkauft, geht die Lizenz automatisch auf den Erwerber über.
10. Vertrauliche Informationen
10.1. Die Vertragspartner haben Informationen der Gegenpartei, die unter Geheimhaltungspflicht zur Verfügung gestellt werden oder bei denen nach billigem Ermessen von einem vertraulichen Charakter auszugehen ist, vertraulich zu behandeln. In diesem Zusammenhang hat die empfangende Seite dieselben Vorkehrungen zu treffen, wie sie sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen trifft, mindestens jedoch redlicherweise zu erwartende Vorkehrungen.
10.2. Die Angebote und Preise des Auftragnehmers sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
11. Haftung für Mängel
11.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2. Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die über den Vertragsgegenstand getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands gelten alle Produkt- und Leistungsbeschreibungen und Angaben des Auftragnehmers, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
11.3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
11.4. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob der Auftragnehmer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt.
11.6. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Vertragsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den mangelhaften Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
11.8. In dringenden Fällen, bspw. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Auftragnehmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
11.9. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
(i) bei natürlicher Abnutzung
(ii) wenn Schäden an den Vertragsgegenständen aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung (bspw. übermäßige Beanspruchung) und fehlerhafter Inbetriebnahme oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, insbesondere der Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege der Vertragsgegenstände
(iii) bei fehlerhafter Montage und/oder Installation durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte
(iv) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder nicht geeigneter Ersatzteile
(v) bei der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte
(vi) bei der Durchführung von Änderungen oder Nacharbeiten ohne Genehmigung des Auftragnehmers
(vii) für gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren.
11.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den (Kauf-)Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.11. Kosten für einen Ersatz oder eine Reparatur, die über den Umfang der Gewährleistung hinausgehen, werden entsprechend den üblichen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
12. Sonstige Haftung
12.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (wie bspw. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
(ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 12.2 (Teil A) gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
12.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12.5. Schadensersatz kommt insbesondere nicht in Betracht bei:
(i) Folgeschäden; als Folgeschäden gelten insbesondere Stagnationsschäden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Datenverlust, Geldbußen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten
(ii) Schäden, die durch Vorsatz von Hilfspersonen oder nicht leitungsbefugten Beschäftigten des Auftragnehmers verursacht wurden.
12.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestellten Materialien, die die Folge einer unsachgemäß durchgeführten Bearbeitung sind, soweit den Auftragnehmer hieran kein Verschulden trifft.
12.7. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die sich aus einem Mangel an einem Produkt ergeben, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und das (unter anderem) aus vom Auftragnehmer fehlerfrei gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle diesbezüglich entstandenen Schäden einschließlich der (gesamten) Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Mangel an der Sache nachweislich auf einem Fehler der vom Auftragnehmer gelieferten Sachen und Materialien beruht.
13. Verjährung
13.1. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers beträgt, sofern nicht anders vereinbart, zwölf (12) Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Leistung des Vertragsgegenstandes.
13.2. Die regelmäßige Verjährungsfrist für sonstige Rechte des Auftraggebers beträgt achtzehn (18) Monate.
13.3. Die vorgenannte Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffern 13.1 und 13.2 (Teil A) gilt nicht:
(i) für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund von schuldhaft verursachten Körperschäden
(ii) für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Schäden, die der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat
(iii) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
14. Höhere Gewalt
14.1. Ein Mangel bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden, wenn dieser Mangel auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
14.2. Unter höhere Gewalt fällt unter anderem der Umstand, dass beauftragte Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowie Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
14.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann.
14.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung der Verpflichtungen dauerhaft unmöglich ist oder wird oder wenn die vorübergehende Situation der höheren Gewalt seit über sechs Monaten andauert, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurde.
14.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der infolge höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels entstanden ist oder noch entstehen wird.
15. Ansprechpartner und Eskalationsverfahren
15.1. Jeder der Vertragspartner bestimmt für die Durchführung des Vertrages einen Ansprechpartner.
15.2. Wenn einer der Vertragspartner der Auffassung ist, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt, hat er dies der Gegenseite schriftlich mitzuteilen.
15.3. Die Ansprechpartner nehmen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der in Ziffer 15.2 (Teil A) beschriebenen Mitteilung Besprechungen miteinander auf, um eine Lösung für diese Rechtsstreitigkeit zu finden.
15.4. Wenn die in Ziffer 15.3 (Teil A) genannte Besprechung nicht zu einer Lösung führt, treffen sich die Geschäftsführer bzw. Leitungsorgane des Auftraggebers und des Auftragnehmers innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Besprechung, um eine Lösung für diese Rechtsstreitigkeit zu finden.
16. Sonstige Bestimmungen
16.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag oder die sich daraus ergebenden Rechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Dritten übertragen.
16.2. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit im Voraus die Zustimmung, den Vertrag und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.
16.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
16.4. Ist eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder wird für nichtig erklärt, so bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt gültig.
16.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Altenburg.
16.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
B. Verkauf von Sachen
1. Geltungsbereich Teil B: Verkauf von Sachen
Die in diesem Teil B: „Verkauf von Sachen“ enthaltenen Bestimmungen kommen, zusammen mit Teil A: „Allgemeines“, zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer Sachen an den Auftraggeber verkauft.
2. Kauf und Verkauf
2.1. Der Auftragnehmer verkauft und der Auftraggeber kauft die Sachen entsprechend der im Vertrag festgelegten Art und Anzahl.
2.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Auswahl der gekauften Sachen.
2.3. Der Auftraggeber kann und darf keine beschränkten dinglichen Rechte auf die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen gewähren, außer wenn diese käuflich erworben wurden und der Kaufpreis beglichen wurde.
3. Verpackung
Der Auftragnehmer verpackt Sachen nach den beim Auftragnehmer geltenden, üblichen Standards. Wenn der Auftraggeber eine bestimmte Verpackungsart verlangt, hat er selbst alle hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
4. Nicht abgenommene Sachen
4.1. Nach der Liefer- bzw. Ausführungszeit hat der Auftraggeber die Sache(n), die Gegenstand des Vertrages ist/sind, tatsächlich am vereinbarten Ort abzunehmen.
4.2. Der Auftraggeber hat unentgeltlich alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.
4.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert.
C. Automation solution
1. Geltungsbereich Teil C: „Automation solution“
Die in diesem Teil C: „Automation solution“ enthaltenen Bestimmungen kommen, zusammen mit Teil A: „Allgemeines“, zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Automationslösungen liefert. Soweit die Lagerlösungen aus Sachen bestehen, gelten die Bestimmungen von Teil B: „Verkauf von Sachen“, und soweit die Lagerlösungen aus Dienstleistungen bestehen, gelten die Bestimmungen von Teil D: „Dienstleistungen“, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Teils C: „Automation solution“.
2. Liefer- bzw. Ausführungszeit
2.1. Bei der Festlegung der Liefer- und/oder Ausführungszeit geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.
2.2. Die Liefer- und/oder Ausführungszeit beginnt erst dann, wenn über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten Einigkeit erzielt wurde, alle erforderlichen Angaben, endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Teil-)Zahlung eingegangen ist und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
2.3. Wenn andere Umstände eintreten als diejenigen, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Liefer-und/oder Ausführungszeit bekannt sind, kann er die Liefer-und/oder Ausführungszeit auf den Zeitraum erweitern, den er zur Durchführung des Auftrags unter diesen Umständen benötigt. Wenn die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers aufgenommen werden können, werden sie ausgeführt, sobald seine Planung dies gestattet.
2.4. Im Falle von Mehrarbeit verlängert sich die Liefer-und/oder Ausführungszeit um die Zeitdauer, die der Auftragnehmer benötigt, um die Materialien und Teile hierfür zu liefern oder liefern zu lassen und die Mehrarbeit zu leisten. Wenn die Mehrarbeit nicht in die Planung des Auftragnehmers aufgenommen werden kann, wird die Arbeit ausgeführt, sobald seine Planung dies gestattet.
2.5. Im Falle einer Aussetzung der Verpflichtungen des Auftragnehmers verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungszeit um die Dauer der Aussetzung. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers aufgenommen werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies gestattet.
2.6. Sofern der Auftraggeber nichts anderes nachweist, wird die Dauer der Verlängerung der Liefer- oder Ausführungszeit als notwendig erachtet und gilt als das Ergebnis einer Situation wie unter Ziffern 2.3 bis 2.5 (Teil C) beschrieben.
2.7. Der Auftraggeber hat alle Kosten zu tragen, die dem Auftragnehmer durch eine Verlängerung der Liefer- und/oder Ausführungszeit gemäß Ziffern 2.3 bis 2.5 (Teil C) entstehen.
2.8. Durch die Überschreitung der Liefer- und/oder Ausführungszeit entsteht in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Überschreitung der Liefer- oder Ausführungszeit frei.
3. Unterauftragsvergabe
Der Auftragnehmer hat das Recht, Teile der Anlage von Dritten ausführen zu lassen.
4. Umfang der Arbeiten
4.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Verfügungen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.
4.2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist im Preis der Arbeiten Folgendes nicht enthalten:
(i) Arbeitsleistung
(ii) Zuschläge
(iii) Kosten für die Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an Sachen, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden
(iv) Reise- und Aufenthaltskosten
5. Änderungen an den Arbeiten
5.1. Änderungen an den Arbeiten führen grundsätzlich zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:
(i) die Konstruktionsunterlagen, die Spezifikationen oder das Leistungsverzeichnis geändert wurde; und/oder
(ii) die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen.
5.2. Die Rechnungsstellung für die Mehrarbeit erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden preisbestimmenden Faktoren. Der Auftraggeber hat den Preis der Mehrarbeit innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung über die Mehrarbeit zu zahlen.
6. Ausführung der Arbeiten
6.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen hat.
6.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust, Diebstahl oder der Beschädigung von Eigentum des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie z. B. Werkzeuge, für die Arbeit bestimmte Materialien oder bei der Arbeit verwendete Ausrüstung, die sich an oder in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort befindet.
6.3. Der Auftraggeber hat eine angemessene Versicherung gegen die in Ziffer 6.2 (Teil C) genannten Risiken abzuschließen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber eine Versicherung für das Arbeitsrisiko der einzusetzenden Geräte abzuschließen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf dessen erstes Anfordern eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice(n) sowie einen Nachweis der Prämienzahlung zuzusenden. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung zu melden.
6.4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus den vorstehenden Abschnitten dieser Ziffer 6 (Teil C) nicht nachkommt und sich die Ausführung der Arbeiten dadurch verzögert, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt und die Planung des Auftragnehmers dies gestattet.
6.5. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer durch die Verzögerung entstehen.
7. Fertigstellung der Arbeiten
7.1. Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftraggeber die Arbeiten innerhalb von vierzehn (14) Tagen abzunehmen.
7.2. Die Arbeiten sind als fertiggestellt zu betrachten, wenn:
(i) der Auftraggeber die Arbeiten in Gebrauch genommen hat; nimmt der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Gebrauch, so gilt dieser Teil als fertiggestellt
(ii) der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich über die Fertigstellung der Arbeiten informiert hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dieser Mitteilung angibt, ob die Arbeiten von ihm abgenommen werden oder nicht
(iii) der Auftraggeber die Arbeiten lediglich wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von dreißig (30) Tagen repariert oder geliefert werden können und die einer Inbetriebnahme der Arbeiten nicht im Wege stehen, nicht abnimmt.
7.3. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht abnimmt, hat er dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeiten doch noch fertigzustellen.
7.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht fertiggestellten Teilen der Arbeiten frei, die durch die Nutzung bereits fertiggestellter Teile der Arbeiten verursacht wurden.
8. Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche
8.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gewährleistet der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Lieferung bzw. Fertigstellung. Der nachstehende Abs. 8.2 gilt auch dann, wenn eine andere Gewährleistungszeit vereinbart wurde.
8.2. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt war, hat der Auftragnehmer die Wahl, ob er sie nachträglich in ordnungsgemäßen Zustand bringt oder dem Auftraggeber den entsprechenden Anteil des Rechnungsbetrags gutschreibt. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die Leistung in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen, so bestimmt er selbst die Art und Weise und den Zeitpunkt der Ausführung. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Bearbeitung von vom Auftraggeber gelieferten Materialien besteht, so hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr neue Materialien zu liefern.
D. Dienstleistungen
1. Geltungsbereich Teil D: Dienstleistungen
Die in diesem Teil D: „Dienstleistungen“ enthaltenen Bestimmungen kommen, zusammen mit Teil A: „Allgemeines“, zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer für den Auftraggeber Dienstleistungen wie Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt.
2. Erbringung von Dienstleistungen
2.1. Der Auftragnehmer wird die Dienstleistungen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erbringen.
2.2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer jederzeit über alle Umstände zu informieren, die Einfluss auf die Erbringung der Dienstleistungen haben können.
3. Preise
3.1. Die erbrachten Dienstleistungen werden anhand der im Vertrag vereinbarten Preise in Rechnung gestellt. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, werden Dienstleistungen auf Nachkalkulationsbasis in Rechnung gestellt.
3.2. Wenn für die Erbringung von Dienstleistungen eine periodische Vergütung vereinbart wurde, ist diese im Voraus zu zahlen.
3.3. Die Vergütung für Wartungsarbeiten wird anhand des Auftrags des Auftraggebers oder periodisch in Rechnung gestellt.
4. Wartung und Reparatur
4.1. Der Auftragnehmer ist nur dann zu Wartungsarbeiten verpflichtet, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde.
4.2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich über alle Veränderungen zu informieren, die Einfluss auf die Leistungen der zu wartenden Sachen unter den Einsatzbedingungen haben können. Der Auftraggeber ist sich der Tatsache bewusst, dass die Preise für die Wartung auf den vom Auftraggeber angegebenen Einsatzbedingungen basieren.
4.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Wartungsmonteur vor Ort unverzüglich mit seiner Arbeit beginnen kann. Die Kosten, die durch Wartezeiten und/oder dadurch entstehen, dass die Arbeiten aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, werden dem Auftraggeber gesondert zu den geltenden Preisen in Rechnung gestellt.
4.4. Die Anforderungen an die Wartung einer Sache sind für jede Sache verschieden. Der Auftragnehmer kontrolliert die Sachen regelmäßig in Abhängigkeit von diesen Anforderungen sowie den Wartungsrichtlinien, Einsatzbedingungen und Betriebsstunden. Auf Anfrage des Auftragnehmers sind diesem die Sachen hierzu für mindestens einen (1) Werktag pro Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
4.5. Auf Wunsch erstellt der Auftragnehmer in Rücksprache mit dem Auftraggeber einen Wartungsplan.
4.6. Die Wartung erfolgt an Werktagen (mit Ausnahme der allgemein üblichen Feiertage) zwischen 7:45 und 16:45 Uhr. Für Wartungsarbeiten, die außerhalb dieser Tage und Zeiten durchgeführt wurden, wird ein Zuschlag erhoben.
4.7. Wenn durch eine falsche, unsorgfältige oder unsachgemäße Benutzung der Sachen Reparaturen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer das Recht, die hierfür erforderliche Arbeitszeit und eventuell auszutauschende Ersatzteile gesondert in Rechnung zu stellen. In einem solchen Schadensfall wird keine Leihsache zur Überbrückung zur Verfügung gestellt.
4.8. Arbeiten wie das Reparieren von durch Verschulden des Auftraggebers entstandenen Schäden oder der hierdurch erforderliche Austausch von Einzelteilen fallen nicht unter die regulären Wartungsarbeiten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.9. Die Durchführung von Änderungen an der Sache infolge geänderter gesetzlicher Vorschriften und Regeln fällt nicht unter die regulären Wartungsarbeiten und wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.10. Unbeschadet der sonstigen Rechte des Auftragnehmers erlöschen alle Wartungsverpflichtungen des Auftragnehmers, sobald sich die Sachen außerhalb des Landes befinden, in welchem der Auftragnehmer seinen Sitz hat oder wenn der Auftraggeber sie an einem anderen Ort als dem/den vereinbarten Ort(en) einsetzt.
5. Wartungsverträge
5.1. Die genaue Art und der Umfang der durchzuführenden Wartungsarbeiten sind im Wartungsvertrag festgelegt. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, einen Wartungsvertrag vorzeitig zu kündigen. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt.
5.2. Zusätzliche Arbeiten wie die Reparatur von Schäden, einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Austausches von Einzelteilen bei Betriebsstörungen aufgrund von Ursachen außerhalb der Sache selbst, gehen zu Lasten des Auftraggebers zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen.
6. Verpflichtungen des Auftraggebers
6.1. Bei einer Änderung der Adresse des Auftraggebers oder des Standorts von Sachen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich hierüber zu informieren.
6.2. Wenn die Wartung nicht ordnungsgemäß am Standort des Auftraggebers durchgeführt werden kann, gehen die Kosten für den Transport der Sache zur nächstgelegenen Werkstatt des Auftragnehmers zu Lasten des Auftraggebers.
6.3. Wenn eine Sache nach dem Urteil des Auftragnehmers gewartet oder repariert werden muss, erklärt sich der Auftraggeber dazu bereit, den Auftragnehmer hierbei vorbehaltlos zu unterstützen und die Sache dem Auftragnehmer auf erste Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
6.4. Der Auftraggeber hat kleinere tägliche und wöchentliche Wartungsarbeiten wie in dem zur Sache und/oder den Dienstleistungen gehörenden Dokumentationsmaterial beschrieben, selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Hierbei sind die vorgeschriebenen Treibstoffe, Schmiermittel und Flüssigkeiten etc. zu verwenden. Wenn der Auftragnehmer dies verlangt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Einsichtnahme in die durchgeführten kleineren täglichen und wöchentlichen Wartungsarbeiten zu gewähren.
6.5. Der Auftraggeber hat selbst für die Entsorgung von Abfällen und Flüssigkeiten zu sorgen.
6.6. Die anfallenden Arbeitsstunden und Kosten im Zusammenhang mit Umständen, durch die Arbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftragnehmer nicht selbst für diese Umstände verantwortlich ist.
7. Störungsmeldungen
Störungen und Mängel sind telefonisch oder per E-Mail unter Angabe des Datums, der Zeit, der Seriennummer und der Niederlassung des Auftraggebers zu melden.